Betriebsärztlicher Dienst der TU (BA)

Arbeits- und Wegeunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei sind Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung definiert als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das einen Gesundheitsschaden (oder den Tod) herbeiführt.

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit oder zurück erleiden. Versichert sind Umwege nur dann, wenn sie notwendig sind (zum Beispiel um Kinder während der Arbeitszeit betreuen zulassen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen oder weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann).

Verletzte Personen, für die eine ärztliche Behandlung notwendig ist oder sein könnte, sollen unverzüglich einem*einer Durchgangsärzt*in vorgestellt werden. Durchgangsärzt*innen (in der Regel Fachärzt*innen für Chirurgie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie) sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Der*die Durchgangsärzt*in entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung bei dem*der Hausärzt*in durchgeführt wird oder ob wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er*sie dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er*sie den Heilverlauf.

Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei den entsprechenden Fachärzt*innen vorstellen oder werden dorthin überwiesen.

Unfallmeldung

Für Beschäftigte und Studierende besteht bei Arbeits- und Wegeunfällen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz kann jedoch nur wirksam werden, wenn die Unfälle gemeldet werden. Unfallmeldungen dienen dazu, dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Ist ein Arbeits- bzw. Wegeunfall eingetreten, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde oder der zu drei oder mehr Tagen Arbeitsunfähigkeit führt, muss dieser gemeldet werden. Die Meldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Vordruck "Unfallanzeige" der Unfallversicherung. Die Unfallanzeige muss von dem*der Vorgesetzten unterschrieben sein. Die Unfallanzeige ist umgehend an das zuständige Personalteam des*der verunfallten Beschäftigten zu senden.

Alle sonstigen Hilfeleistungen (sogenannte Bagatellunfälle) sind im Meldeblock, der bei den Verbandkästen vorhanden sein sollte, zu dokumentieren. Die Eintragungen im Meldeblock sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation sichert in der Regel den Versicherungsschutz bei möglichen Spätfolgen eines Unfalls oder Verletzungen, die zunächst als Bagatellunfall erscheinen können.

Weitere Informationen zu Arbeitsunfällen finden sich auf den Seiten der Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz.

Unfallversicherung

Die Unfallkasse Berlin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Berlin. Sie hat die gesetzliche Aufgabe, Unfällen am Arbeitsplatz, in der Schule (auch Hochschule) und auf den damit verbundenen Wegen vorzubeugen und sie mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Ebenso soll sie Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorbeugen und diese verhindern.

Sofern ein Arbeitsunfall eingetreten ist oder eine Berufskrankheit anerkannt wurde, gewährleistet die Unfallkasse Berlin mit allen geeigneten Mitteln die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Hierzu zählen unter anderem die medizinische Betreuung durch Fachärzt*innen für Chirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen, die Versorgung in speziellen Praxen, Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen.

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheiten werden bestimmte Krankheiten anerkannt, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erlitten haben und die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. In die Berufskrankheiten-Liste werden nur solche Krankheiten aufgenommen, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch besondere Einwirkungen verursacht werden, wobei diesen Einwirkungen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Im Unterschied zum Arbeitsunfall, der ein plötzliches Ereignis darstellt, hängt die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit in der Regel von einer länger andauernden oder sich wiederholenden Einwirkung ab. Bei diesen Einwirkungen ist das gesamte Berufsleben des Beschäftigten, auch weit zurückliegende Tätigkeiten bei früheren Arbeitgebern, zu berücksichtigen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Ärzte sind verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Unfallkasse Berlin zu melden.