Betriebsärztlicher Dienst der TU (BA)

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind laut Definition der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Unfällen, Krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.

Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht zu beeinträchtigen und die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, hat der Arbeitgeber auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Beschäftigte dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Hinsichtlich der Rangfolge von Schutzmaßnahmen gilt das sogenannte "S-T-O-P"-Prinzip:

  • S: Substitution
  • T: Technische Schutzmaßnahmen
  • O: Organisatorische Schutzmaßnahmen
  • P: Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Trotz der Maßnahmen des technischen und organisatorischen Arbeitsschutzes und trotz des Tragens persönlicher Schutzausrüstungen kann es zu Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe kommen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Sie findet vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit statt. Weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie hier.

Verhalten bei Unfällen mit Flusssäure

Unfälle mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden können zu schweren Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Tode führen. Beschäftigte sind vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

Flusssäureverätzungen der Haut - und darunter ist jede Kontamination der Haut mit Flusssäure zu verstehen - sind besonders gefährlich. Nicht in jedem Fall kommt es initial zu Symptomen. Manchmal setzt der Schmerz erst mit Verzögerung von Stunden ein. Das Ausmaß des Gewebeschadens ist anfangs meist nicht abschätzbar.

Alle Personen, die Tätigkeiten mit Fluorwasserstoff, Flusssäure oder anorganischen Fluoriden ausüben, müssen über spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden. Dabei ist insbesondere auf die Dringlichkeit sofortigen Handelns hinzuweisen.

Als Erstmaßnahme sollte die Haut - wie bei anderen Verätzungen auch - mit reichlich fließendem Wasser gespült werden. Dabei ist darauf zu achten, dass umliegendes Gewebe nicht durch die Spülflüssigkeit kontaminiert wird. Benetzte Kleidung muss entfernt werden. Nach gründlichem Abwaschen mit Wasser wird auf die betroffene Haut Calciumgluconatgel aufgetragen und bis zum Schwinden des Schmerzes vorsichtig in die Haut einmassiert. Zwischendurch sollte der Calciumgluconatbrei mit Wasser abgespült werden und durch neues Calciumgluconatgel ersetzt werden. Nach Schmerzfreiheit das Einreiben mit dem Gel weitere 15 Minuten fortsetzen.

Es ist immer eine Vorstellung beim Durchgangsarzt (D-Arzt) erforderlich. Bei Flusssäureverätzungen, die über einige Spritzer hinausgehen, sollte umgehend der Notarzt verständigt werden.