Betriebsärztlicher Dienst der TU (BA)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und stellt eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten Betriebsärzt*innen die Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und beurteilen diese auch in Hinblick auf die individuelle Gesundheit.

Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit können sich zum Beispiel ergeben aus:

  • der Arbeitsumgebung
  • der Arbeitsorganisation
  • der Arbeitsaufgabe
  • den Arbeitsmitteln

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge  ist seit 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Arbeitgeber müssen entsprechend der im Anhang zur ArbMedVV festgelegten Vorsorgeanlässe eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten. Daneben haben Beschäftigte das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen (Wunschvorsorge). Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin oder Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt.

Zentrales Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die betriebsärztliche Beratung. Körperliche und apparative Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn der Beschäftigte dies nicht ablehnt. Aus tätigkeitsbedingten Infektionsrisiken kann die Empfehlung einer Impfung folgen. Die Inhalte und das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind vertraulich und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung, aus der hervorgeht, dass und wann die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge empfohlen wird.

Die individuelle Vorsorgeart ergibt sich in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Gefährdungsgrad von Tätigkeiten wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.

Pflicht- und Angebotsvorsorge

Für bestimmte, mit der Arbeit verbundene Einwirkungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Eine Übersicht der Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge findet sich im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen von der verantwortlichen Führungskraft veranlasst beziehungsweise angeboten werden. Der Arbeitgeber darf eine gefährdende Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn die*der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ist für die Beschäftigten freiwillig. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet in der Arbeitszeit statt.

Die Anmeldung zur arbeitsmedizinischen Pflicht- und Angebotsvorsorge beim Betriebsärztlichen Dienst erfolgt unter Vorlage der vollständig ausgefüllten und von der verantwortlichen Führungskraft unterschriebenen Vorgesetztenauskunft.

Wunschvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Gegenstand der Wunschvorsorge können grundsätzlich alle Fragen zu Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit der Beschäftigten sein, insbesondere bei gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit sowie bei psychosozialen Fragen. Die Wunschvorsorge für Beschäftigte wird im Rahmen der betriebsärztlichen Sprechstunde angeboten und erfolgt während der Arbeitszeit. Bitte melden Sie sich telefonisch oder per Mail im Sekretariat des Betriebsärztlichen Dienstes an.

 

Anmeldung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Sekretariat BÄD
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 7128
Adresse Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
AnmeldungOliva Pilz, Steffi Gruschka-Dürre